Liquidierung der Kommission für Verkehrs · Liquidierung der Kommission für Verkehrsanlagen in Wien
§ 6 Liquidierung der Kommission für Verkehrs
(1) (Anm.: Änderung des BG vom 16. Dezember 1927, BGBl. Nr. 372/1927 , über die Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz.)
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird ermächtigt, das in Absatz 1 erwähnte Gesetz unter Berücksichtigung der verfügten Änderungen wieder zu verlautbaren.