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Gebührenbefreiung für Anleihen von Gebie · Gebührenbefreiung für Anleihen von Gebietskörperschaften

§ 1 Gebührenbefreiung für Anleihen von Gebie

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Anleihen (Darlehen, Kredite), die von Ländern, Bezirken (Gebietsgemeinden, Gemeindeverbänden), Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften aufgenommen werden, sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Gerichtsgebühren befreit.