Gebührenbefreiung für Anleihen von Gebie · Gebührenbefreiung für Anleihen von Gebietskörperschaften
§ 1 Gebührenbefreiung für Anleihen von Gebie
Anleihen (Darlehen, Kredite), die von Ländern, Bezirken (Gebietsgemeinden, Gemeindeverbänden), Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften aufgenommen werden, sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Gerichtsgebühren befreit.