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AbgEO · Abgabenexekutionsordnung

§ 90 AbgEO

V. HAUPTSTÜCK römisch fünf. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen

In forceOfficial text

(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 1 bis 89 dieses Bundesgesetzes wird durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen bestimmt.

(2) Die Durchführungsvorschriften können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens in dem gemäß Abs. (1) durch Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Amendment history
  • In Kraft seit 2019-10-30