AbgEO · Abgabenexekutionsordnung
§ 90 AbgEO
V. HAUPTSTÜCK römisch fünf. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 1 bis 89 dieses Bundesgesetzes wird durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen bestimmt.
(2) Die Durchführungsvorschriften können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens in dem gemäß Abs. (1) durch Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2019-10-30