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GrStG 1955 · Grundsteuergesetz 1955

§ 10 GrStG 1955§ 10. Persönliche Haftung. Paragraph 10, Persönliche Haftung.

ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Steuerpflicht .

In forceOfficial text

Neben dem Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner:

1. Der Fruchtnießer;

2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude für den auf diese entfallenden Steuerbetrag.