GrStG 1955 · Grundsteuergesetz 1955
§ 10 GrStG 1955§ 10. Persönliche Haftung. Paragraph 10, Persönliche Haftung.
ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Steuerpflicht .
Neben dem Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner:
1. Der Fruchtnießer;
2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude für den auf diese entfallenden Steuerbetrag.