GrStG 1955 · Grundsteuergesetz 1955
§ 11 GrStG 1955§ 11. Dingliche Haftung. Paragraph 11, Dingliche Haftung.
ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Steuerpflicht .
Für die Grundsteuer samt Nebengebühren haftet auf dem Steuergegenstand ein gesetzliches Pfandrecht.