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GrStG 1955 · Grundsteuergesetz 1955

§ 20a GrStG 1955

UNTERABSCHNITT 2. Festsetzung der Steuermeßbeträge.

In forceOfficial text

Die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge im Anschluss an die Hauptfeststellung gemäß § 20b Bewertungsgesetz 1955 unterbleibt. Die zur Hauptveranlagung zum 1. Jänner 1988 festgestellten Steuermessbeträge gelten, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind, weiter.