GrStG 1955 · Grundsteuergesetz 1955
§ 20a GrStG 1955
UNTERABSCHNITT 2. Festsetzung der Steuermeßbeträge.
Die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge im Anschluss an die Hauptfeststellung gemäß § 20b Bewertungsgesetz 1955 unterbleibt. Die zur Hauptveranlagung zum 1. Jänner 1988 festgestellten Steuermessbeträge gelten, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind, weiter.
Renvoie à
- GrStG 1955 Art. 20b
- GrStG 1955 § 21
- GrStG 1955 § 22