Abkommen über die Errichtung eines Rates · Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens § 5 Abkommen über die Errichtung eines RatesArtikel V. Artikel römisch fünf. In forceOfficial text Dem Rat steht ein ständiges technisches Komitee und ein Generalsekretär zur Seite. ← Previous · § 4 Contents § 6 · Next →