Abkommen über die Errichtung eines Rates · Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens § 5 Abkommen über die Errichtung eines RatesArtikel V. Artikel römisch fünf. En vigueurTexte officiel Dem Rat steht ein ständiges technisches Komitee und ein Generalsekretär zur Seite. ← Précédent · § 4 Sommaire § 6 · Suivant →