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Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

§ 43 Zollabkommen über die vorübergehende Ein

Artikel 43

In forceOfficial text

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Vertragsparteien und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen notifizieren:

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die er nach Artikel 33 und 34 erhalten hat;

aa)

Mitteilungen über die Zuständigkeit der regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration und spätere Änderungen der Zuständigkeit nach Artikel 34 Abs. 1a;

b) das Datum, an dem dieses Abkommen nach Artikel 35 in Kraft tritt;

c) die Kündigungen, die er nach Artikel 16 erhalten hat;

d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 37;

e) die Mitteilungen, die er nach Artikel 38 erhalten hat;

f) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 42.

Amendment history
  • In Kraft seit 1992-10-30