§ 43 Zollabkommen über die vorübergehende Ein
Artikel 43
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Vertragsparteien und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen notifizieren:
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die er nach Artikel 33 und 34 erhalten hat;
aa)
Mitteilungen über die Zuständigkeit der regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration und spätere Änderungen der Zuständigkeit nach Artikel 34 Abs. 1a;
b) das Datum, an dem dieses Abkommen nach Artikel 35 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen, die er nach Artikel 16 erhalten hat;
d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 37;
e) die Mitteilungen, die er nach Artikel 38 erhalten hat;
f) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 42.
История изменений
- In Kraft seit 1992-10-30