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GebG · Gebührengesetz 1957

§ 10 GebG

II. Abschnitt. römisch zwei. Abschnitt. Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

In forceOfficial text

Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse sowie sonstigen Anträge und Erledigungen zu verstehen.

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  • In Kraft seit 2025-03-19