§ 10 GebG
II. Abschnitt. römisch zwei. Abschnitt. Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse sowie sonstigen Anträge und Erledigungen zu verstehen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2025-03-19