§ 1 GebG
I. Abschnitt. römisch eins. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
Den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitte.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2010-01-01