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GebG · Gebührengesetz 1957

§ 23 GebG

III. Abschnitt. römisch drei. Abschnitt. Gebühren für Rechtsgeschäfte.

In forceOfficial text

Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag.

Amendment history
  • In Kraft seit 2002-01-01