§ 23 GebG
III. Abschnitt. römisch drei. Abschnitt. Gebühren für Rechtsgeschäfte.
Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag.
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- In Kraft seit 2002-01-01