§ 24 GebG
III. Abschnitt. römisch drei. Abschnitt. Gebühren für Rechtsgeschäfte.
Im Fall eines Neuerungsvertrages (Novation) kommt die Gebühr für das Rechtsgeschäft in Anwendung, in welches das frühere Rechtsgeschäft umgeändert wurde.
III. Abschnitt. römisch drei. Abschnitt. Gebühren für Rechtsgeschäfte.
Im Fall eines Neuerungsvertrages (Novation) kommt die Gebühr für das Rechtsgeschäft in Anwendung, in welches das frühere Rechtsgeschäft umgeändert wurde.