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GebG · Gebührengesetz 1957

§ 32 GebG

III. Abschnitt. römisch drei. Abschnitt. Gebühren für Rechtsgeschäfte.

In forceOfficial text

Sind die Gebühren bescheidmäßig festzusetzen, so kann das Finanzamt Österreich nach der bei ihm erfolgten Gebührenanzeige auf Grund eines Antrages und nach Rechtsmittelverzicht des Gebührenschuldners den Bescheid mündlich erlassen; die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-01-01