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GebG · Gebührengesetz 1957

§ 32 GebG

III. Abschnitt. römisch drei. Abschnitt. Gebühren für Rechtsgeschäfte.

En vigueurTexte officiel

Sind die Gebühren bescheidmäßig festzusetzen, so kann das Finanzamt Österreich nach der bei ihm erfolgten Gebührenanzeige auf Grund eines Antrages und nach Rechtsmittelverzicht des Gebührenschuldners den Bescheid mündlich erlassen; die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2021-01-01