Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Zollabkommen über die zur Ausbesserung v · Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

§ 7 Zollabkommen über die zur Ausbesserung vArtikel 7

Kapitel II Kapitel römisch zwei SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In forceOfficial text

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.