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Zollabkommen über die zur Ausbesserung v · Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

§ 7 Zollabkommen über die zur Ausbesserung vArtikel 7

Kapitel II Kapitel römisch zwei SCHLUSSBESTIMMUNGEN

En vigueurTexte officiel

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.