§ 8 Zollabkommen über die zur Ausbesserung vArtikel 8
Kapitel II Kapitel römisch zwei SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als drei beträgt.