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Zollabkommen über die zur Ausbesserung v · Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

§ 8 Zollabkommen über die zur Ausbesserung vArtikel 8

Kapitel II Kapitel römisch zwei SCHLUSSBESTIMMUNGEN

En vigueurTexte officiel

Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als drei beträgt.