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Zollabkommen über die zur Ausbesserung v · Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

§ 6 Zollabkommen über die zur Ausbesserung vArtikel 6

Kapitel II Kapitel römisch zwei SCHLUSSBESTIMMUNGEN

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner des Jahres in Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem alle in Artikel 5 Abs. 1 bezeichneten Länder, deren Eisenbahnverwaltungen gemeinschaftlich EUROP-Wagen vor dem Zeitpunkt benutzen, von dem ab dieses Abkommen zur Unterzeichnung aufliegt, es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

(2) Für jedes Land, das dem Abkommen nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt beitritt, tritt es mit dem dreißigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.