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BAO · Bundesabgabenordnung

§ 11 BAO

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben

vgl. § 323a.

Bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden haften rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2009-03-26