Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

BAO · Bundesabgabenordnung

§ 12 BAO

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit haften persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Amendment history
  • In Kraft seit 1991-12-31