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BAO · Bundesabgabenordnung

§ 53 BAOVorgehen bei Unzuständigkeit

A. Abgabenbehörden 1. Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Die Abgabenbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-01-01