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BAO · Bundesabgabenordnung

§ 53 BAOVorgehen bei Unzuständigkeit

A. Abgabenbehörden 1. Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Die Abgabenbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2021-01-01