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Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögen · Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögen-, Gewerbe- und Grundsteuer (Belgien)

§ 17 Doppelbesteuerung – Einkommen-, VermögenKünstler und Sportler

Artikel 17

In forceOfficial text

Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.