§ 17 Doppelbesteuerung – Einkommen-, VermögenKünstler und Sportler
Artikel 17
Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.