§ 7 Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbscha
Artikel 7
Das nicht nach den Artikeln 4, 5 und 6 zu behandelnde Vermögen darf nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte.
Artikel 7
Das nicht nach den Artikeln 4, 5 und 6 zu behandelnde Vermögen darf nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte.