§ 8 Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbscha
Artikel 8
Nachlaßschulden werden im Verhältnis der in jedem Vertragstaat der Steuer unterliegenden Teile der rohen Nachlaßaktiven zum gesamten vom Erblasser hinterlassenen Rohvermögen in Abzug gebracht.
Artikel 8
Nachlaßschulden werden im Verhältnis der in jedem Vertragstaat der Steuer unterliegenden Teile der rohen Nachlaßaktiven zum gesamten vom Erblasser hinterlassenen Rohvermögen in Abzug gebracht.