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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Malta)

§ 28 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöInkrafttreten

Artikel 28

In forceOfficial text

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden

a) hinsichtlich der Steuern vom Einkommen, für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner 1977 zugeflossen sind,

b) hinsichtlich der Steuern vom Vermögen für Steuern, die ab 1. Jänner 1977 erhoben werden.