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Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (J · Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (Jugoslawien)

§ 3 Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (JArtikel 3

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Die Republik Österreich wird gegenüber der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien keine Ansprüche österreichischer physischer oder österreichischer juristischer Personen als Rechtsnachfolger vertreten oder unterstützen, die als unmittelbare Folge der im Artikel 1 genannten jugoslawischen Maßnahme entstanden sind.