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Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (J · Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (Jugoslawien)

§ 4 Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (JArtikel 4

In forceOfficial text

(1) Die früheren österreichischen Eigentümer der nationalisierten Liegenschaften, die den Gegenstand dieses Vertrages bilden, werden gegenüber jugoslawischen Gläubigern von den Verpflichtungen befreit, die diese Liegenschaften belasten.

(2) Die Bezahlung des im Artikel 1 Abs. 1 genannten Betrages befreit die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien sowie jugoslawische physische und juristische Personen von allen Verpflichtungen gegenüber der Republik Österreich und österreichischen Personen (Artikel 2) hinsichtlich der Ansprüche, die als unmittelbare Folge der in Artikel 1 genannten jugoslawischen Maßnahme entstanden sind.