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Afrikanischer Entwicklungsfonds · Afrikanischer Entwicklungsfonds

§ 59 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Notifikation

In forceOfficial text

Die Bank notifiziert allen Unterzeichnern

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

c) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;

d) alle bei Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde gemachten Erklärungen oder Vorbehalte.