Afrikanischer Entwicklungsfonds · Afrikanischer Entwicklungsfonds
§ 59 Afrikanischer Entwicklungsfonds
Notifikation
Die Bank notifiziert allen Unterzeichnern
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
c) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
d) alle bei Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde gemachten Erklärungen oder Vorbehalte.