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KStG 1988 · Körperschaftsteuergesetz 1988

§ 16 KStG 1988Rückstellungen bei Pensionskassen

6. ABSCHNITT Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen

In forceOfficial text

Bei Pensionskassen sind Zuführungen zur geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten insoweit abzugsfähig, als deren Bildung im Pensionskassengesetz oder in dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben und im Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 1999-07-15