KStG 1988 · Körperschaftsteuergesetz 1988
§ 16 KStG 1988Rückstellungen bei Pensionskassen
6. ABSCHNITT Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen
Bei Pensionskassen sind Zuführungen zur geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten insoweit abzugsfähig, als deren Bildung im Pensionskassengesetz oder in dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben und im Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1999-07-15