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EStG · Einkommensteuergesetz 1988

§ 81 EStGBetriebsstätte

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

In forceOfficial text

Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-01-01