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EStG · Einkommensteuergesetz 1988

§ 82 EStGHaftung

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

In forceOfficial text

Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-01-01