EStG · Einkommensteuergesetz 1988
§ 82 EStGHaftung
5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)
Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2026-01-01