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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Indonesien)

§ 16 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöAufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Artikel 16

In forceOfficial text

Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, im anderen Staat besteuert werden.