§ 16 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöAufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Artikel 16
Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, im anderen Staat besteuert werden.