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UmgrStG · Umgründungssteuergesetz

§ 41 UmgrStGLohnsteuerliche Verhältnisse

2. HAUPTSTÜCK Ergänzende Vorschriften

In forceOfficial text

Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen der Anlage.

Übernehmende Körperschaften, Personengesellschaften und Nachfolgeunternehmer treten hinsichtlich der lohnsteuerlichen Verhältnisse in die Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers ein, soweit bei den übernommenen Arbeitnehmern auch arbeitsrechtlich die entsprechenden Folgerungen gezogen werden.