Europäische Bank für Wiederaufbau und En · Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
§ 45 Europäische Bank für Wiederaufbau und En
Rechtsstellung der Bank
Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die uneingeschränkte Rechtsfähigkeit,
i) Verträge zu schließen;
ii)
unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen;
iii)
vor Gericht zu stehen.