Ausgliederung von bauspargeschäftlichen · Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben
§ 4 Ausgliederung von bauspargeschäftlichen
Die Aktiengesellschaft unterliegt den geltenden kollektivvertraglichen Regelungen, die zum Zeitpunkt der Sachgründung (Sacheinlage) für das einbringende Kreditinstitut gelten. Die Aktiengesellschaft setzt die Dienstverhältnisse mit den im Bausparbetrieb des Kreditinstitutes tätigen Personen unverändert und mit den bestehenden Zusagen fort.
Amendment history
- In Kraft seit 1994-01-01