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Ausgliederung von bauspargeschäftlichen · Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben

§ 5 Ausgliederung von bauspargeschäftlichen

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(1) Die Übertragung der Rechte und Verbindlichkeiten, die Übertragung der Vermögenswerte, der Übergang von Verträgen, der dafür gestellten Sicherheiten und die Eintragungen derartiger Vorgänge in die öffentlichen Bücher sind von den Rechtsgeschäftsgebühren und Kapitalverkehrsteuern befreit.

(2) Die Übernahme der Aktien anläßlich der Sachgründung (Sacheinlage) ist von den Kapitalverkehrsteuern befreit.